Umgang mit Honoraren in Bezug auf den Corona- Erlass des MKFFI vom 13.03.2020
Empfehlungen des Landesjugendrings hinsichtlich des Umgangs mit Honoraren in Bezug auf den Corona-Erlass des MKFFI zu den Auswirkungen auf geförderte Maßnahmen im Kinder-und Jugendförderplan NRW (KJFP) vom 13.03.2020
Die folgenden Handlungsempfehlungen des Landesjugendrings NRW hinsichtlich des Umgangs mit Honoraren beziehen sich auf den Corona-Erlass des MKFFI vom 13.03.2020 und somit auf die KJFP Projekt-und Infrastrukturförderung, auf alle Maßnahmen der Fachbezogenen Pauschalesowie -aufgrund des MKFFI Erlasses vom 16.03. 2020 -auch aufMaßnahmen aus der TG 68 (Jugendverbandsarbeit mit jungen Geflüchteten).
Wir empfehlen den Mitgliedsverbänden des Landesjugendrings sowie den Stadt-und Kreisjugendringen (soweit sie Mittel aus den oben genannten Bereichen der Landesförderung erhalten) folgende Vorgehensweisein Bezug auf Honorarverträge bei ausgefallenenMaßnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie:
1.Wurde ein Ausfallhonorar vertraglich vereinbart, so ist dieses in vereinbarter Höhe abrechnungsfähig.
2.Vor dem 13.03 schriftlich vereinbarte Honorare für Veranstaltungen und Seminare, die bis zum 19.04.2020 geplant worden sind, sind im vollen Umfang abrechnungsfähig.
3.Für Maßnahmen, die für den Zeitraum vom 20.04.2020 bis zum 26.06.2020 geplant sind, können Honorare in Höhe von 50 % der vereinbarten Summe als zuwendungsfähige Ausgaben erstattet werden. Wenn diese schriftlich vor dem 13.03.2020 vereinbart wurde und die Absage der Maßnahme bis zum 19.04.2020 erfolgt.
4.Für Maßnahmen, die ab dem 27.06.2020 geplant sind, können Honorare in Höhe von 25 % der vereinbarten Summe als zuwendungsfähige Ausgaben erstattet werden, wenn diese schriftlich vor dem 13.03.2020 vereinbart wurden und die Absage der Maßnahme bis zum 31.05.2020 erfolgt.
5.Fortlaufende Honorare:
Für Honorarverträge, die sich auf fortlaufende Angebote der Jugendverbandsarbeit beziehen und die vor dem 13.03.2020 geschlossen wurden, gelten im Wesentlichen dieselben Regeln: 100% Zahlung im Zeitraum bis 19.04.2020 50% Finanzierung zwischen 20.04 und 26.06.2020, wenn die Geltungsdauer des MAGS Erlasses bis dahin ausgedehnt wird 25% Finanzierung, wenn der MAGS Erlass auch bis über die Sommerferien ausgedehnt werden sollte.
Im Übrigen weisen wir auf die im Erlass vom 13.03.2020 genannten Maßstäbe für die Bemessung zuwendungsfähiger Ausgaben hin.