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Die Satzung des Bielefelder Jugendring e.V.

Artikel 1


NAME UND SITZ DES VEREINS


Der Verein führt den Namen:
„Bielefelder Jugendring e. V.“
Er hat seinen Sitz in Bielefeld.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.

 

Artikel 2


ZWECK UND AUFGABEN DES VEREINS


1. Der „Bielefelder Jugendring e. V.“ (BJR) ist die Interessenvertretung seiner Mitgliedsorganisationen,
deren Mitglieder und aller Kinder und Jugendlichen in Bielefeld. Anwaltlich vertritt er die Interessen
von Mädchen und Jungen in dieser Stadt und auch gegenüber der Kommune; damit vertritt er fachlich
profiliert die Belange seiner Mitgliedsorganisationen.


2. Die Aufgabe des BJR liegt in der ständigen Optimierung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und
der Jugendverbandsarbeit. Darum bietet er die fachliche Akzentuierung der Jugendverbandsarbeit
an und gibt innovative Anstöße.


Er beteiligt sich darüber hinaus an der Entwicklung von wesentlichen Richtlinien und Qualitätsstandards
für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen (z. B. Rahmenrichtlinien zur Förderung der
Mädchenarbeit, Richtlinien der Offenen Arbeit …).

 

Er hat auch die Aufgabe
• bei der Förderung der Jugend in sozialer, politischer und kultureller Hinsicht gemäß § 1 des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) mitzuwirken,
• bei den gesetzlichen Aufgaben der Jugendhilfe gem. § 2 KJHG gemeinsame Aktionen und Veranstaltungen
mit der Jugend und für die Jugend anzuregen, zu planen und durchzuführen.

 

Diese Aufgabe nimmt der BJR wahr, indem er
• die Mitgliedsorganisationen berät,
• die Kooperation der Mitgliedsorganisationen und die Zusammenarbeit mit allen gesellschaftlich
bedeutsamen Gruppen fördert,
• seinen Beitrag zur Wahrung und Verwirklichung des Grundgesetzes und der Grundrechte, insbesondere
gegenüber militaristischen, nationalistischen, antidemokratischen und totalitären
Tendenzen und Aktivitäten innerhalb der Gesellschaft leistet,
• die Ressourcen für die Arbeit der Mitgliedsorganisationen sichert.

Insofern gestaltet er die Jugendpolitik maßgeblich mit.

 

3. Bei Bedarf übernimmt der BJR die Wahrnehmung der Interessen seiner Mitgliedsorganisationen
gegenüber allen öffentlichen wie privaten Mitanbietern.
Die Selbständigkeit, Eigenart und Unabhängigkeit der einzelnen Gruppierungen wird durch die Arbeit
des BJR nicht beeinträchtigt.

 

4. Weitere Aufgaben kann der BJR im Rahmen seiner Satzung übernehmen.

 

5. Der BJR verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der
Abgabeordnung.

 

Artikel 3


DIE ARBEIT DES BJR BASIERT AUF FOLGENDEN GRUNDSÄTZLICHEN ZIELSETZUNGEN


• Die Verbesserung der Lebensbedingungen von Kindern und Jugendlichen.
• Der Abbau von Benachteiligungen und die Förderung von sozialer Gerechtigkeit.
• Die Befähigung der Kinder und Jugendlichen zur Selbstorganisation und eigenverantwortlichen
Gestaltung ihrer Lebensräume.
• Die Erhöhung von Partizipationschancen der Kinder und Jugendlichen an einer aktiven demokratischen
Gestaltung des gesellschaftlichen Lebens.

 

Artikel 4


MITGLIEDSCHAFT


1. „Mitglieder des BJR können alle Jugendverbände, -vertretungen und sonstige Organisationen
werden, die schwerpunktmäßig eine selbständige Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nach
eigener Ordnung und Satzung leisten und bei denen diese wesentlicher Inhalt ihrer Tätigkeit ist.“
(Artikel 4, Absatz 1, Satzung BJR)


*] Die Kinder- und Jugendarbeit muss der einzige oder aber überwiegende Bestandteil der Daseinsberechtigung
der Organisation sein.
Eine selbständige Arbeit mit Kindern und Jugendlichen ist dann gegeben, wenn die Kinder- und
Jugendarbeit mit einer auf sie ausgerichteten (Jugend-)Ordnung oder mit einer eigenen Satzung
strukturiert ist. Es muss erkennbar sein, dass die Kinder- und Jugendarbeit bzw. die Jugendorganisation
unabhängig von einer ggf. vorhandenen Erwachsenenorganisation tätig ist.
In dem Fall, dass die Organisation einen Verein gegründet hat oder Träger einer Einrichtung ist, die
ausschließlich den Zweck verfolgt Kinder-und Jugendarbeit zu machen, genügt eine Satzung, in der
dieser Zweck ersichtlich ist (z. B. die Vereinssatzung).


2. Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in den BJR sind:
• ein schriftlicher Aufnahmeantrag,
• die Anerkennung der Satzung des BJR,
• die Verpflichtung, den Zweck und die Aufgaben (Art. 2) sowie die Zielsetzungen (Art. 3) des BJR
aktiv zu fördern,
• die Vorlage der eigenen Satzung bzw. Ordnung des Antragstellers.


3. Fördernde Mitglieder
„Organisationen des gesellschaftlichen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Lebens, die die
Zwecke des BJR fördern wollen, können sich dem BJR als fördernde Mitglieder kooperativ anschließen.
Auch Einzelpersonen können fördernde Mitglieder werden.“ (Artikel 4, Absatz 3, Satzung BJR)


*] Es können Organisationen fördernde Mitglieder werden, bei denen die Kinder- und Jugendarbeit
einer unter anderen Arbeitsbereichen/Daseinsberechtigungen ist und bei denen die Kinder- und
Jugendarbeit nicht unabhängig nach eigener (Jugend-)Ordnung oder Satzung innerhalb der Gesamtorganisation
agiert.
Fördernde Mitglieder gehören der Vollversammlung mit beratender Stimme an.


4. Über die Aufnahme als Mitglied in den BJR entscheidet, auf Vorschlag des Vorstandes, die Vollversammlung
des BJR.
Eine geborene Mitgliedschaft ist ausgeschlossen.


5. Entfallen bei einem Mitglied die Voraussetzungen gemäß Abs. 1, so ist es durch Beschluss der
Vollversammlung auszuschließen. Mitglieder, die in ihrer praktischen Arbeit dem Grundgesetz oder
der Satzung des BJR widersprechen, sind ebenso durch Beschluss der Vollversammlung auszuschließen.
Die Mitgliedschaft erlischt außerdem durch schriftlichen Austritt oder durch Auflösung des
Mitgliedes.


6. „Nehmen die gewählten Delegierten ohne Entschuldigung an drei aufeinanderfolgenden Vollversammlungen
des BJR nicht teil, so ist in der nächsten Sitzung der Ausschluss des Mitgliedes
durch den Vorstand zu beantragen. Die Organisationsleitung ist nach zweimaligem unentschuldigten
Fernbleiben mit der Einladung zur dritten Sitzung zu benachrichtigen.“ (Artikel 4, Absatz 6,
Satzung BJR)


*] Damit die Handlungsfähigkeit des BJR sowie die Beschlussfähigkeit der Vollversammlung
gewahrt wird braucht der BJR Mitglieder, die sich aktiv beteiligen. Dies können sie tun, indem ihre
Delegierten an den Vollversammlungen teilnehmen oder aber, falls ihnen dies nicht möglich sein
sollte, ihr Fernbleiben entschuldigen. Im Artikel 4, Absatz 6 regelt die Satzung das Verfahren in Bezug auf das unentschuldigte Fehlen bei den Vollversammlungen. Im Gegensatz zu den vergangenen Jahren soll zukünftig eine konsequente Handhabung der in Artikel 4 Abs. 6 beschriebenen Möglichkeit erfolgen. Das heißt, dass Mitglieder,
die an zwei aufeinanderfolgenden Vollversammlungen unentschuldigt fehlen darauf hingewiesen
werden, dass ein weiteres unentschuldigtes Fehlen einen Antrag auf Ausschluss zur Folge haben
wird. Letztendlich entscheidet dann die Vollversammlung, ob ein Ausschluss erfolgt.
Fördernde Mitglieder können jederzeit mit beratender Stimme an den Vollversammlungen teilnehmen.


7. Auf schriftlichen Antrag hin kann einem Mitglied für die Dauer von höchstens zwei Jahren die
„ruhende Mitgliedschaft“ durch den Vorstand zuerkannt werden.

8. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenart als Mitglieder keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln
des BJR. Etwaige Gewinne des BJR werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt. Die
Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus
Vereinsmitteln.


9. Die Mitglieder des Vereins haften nicht, der BJR haftet nur mit dem Vereinsvermögen.

 

Artikel 5


DIE ORGANE


Die Organe des Vereins sind:
die Vollversammlung (Artikel 6)
der Vorstand (Artikel 7)

 

Artikel 6


DIE VOLLVERSAMMLUNG


1. Die Vollversammlung besteht aus den Delegierten der Mitglieder gem. Artikel 4.1. Jede/r hat eine/n
Stellvertreter/in. Die Delegierten sowie deren Stellvertreter/innen sind von den Jugendverbänden,
Jugendvertretungen und Arbeitsausschüssen der Geschäftsführung des Vereins schriftlich zu
benennen.


2.

 

2.1 Die Mitglieder entsenden Delegierte in die Vollversammlung nach folgendem Schlüssel:
bis 250 Mitglieder = 1 Vertreter/in
251 – 500 Mitglieder = 2 Vertreter/innen
501 – 1 000 Mitglieder = 3 Vertreter/innen
1001 – 2 000 Mitglieder = 4 Vertreter/innen
2001 – 3 000 Mitglieder = 5 Vertreter/innen
Über 3 000 Mitglieder = 7 Vertreter/innen

 

2.2 Jede/r Delegierte hat in der Vollversammlung eine Stimme.

 

2.3 Die Vollversammlung findet mindestens zweimal jährlich statt.
Sie ist weiterhin auf Verlangen eines Fünftels der Delegierten einzuberufen. Die Vollversammlung
ist in der Regel öffentlich.

 

3. Der Beschlussfassung der Vollversammlung unterliegen:

 

3.1 die Wahl des Vorstandes

 

3.2 die Genehmigung des Geschäftsberichtes und Entlastung des Vorstandes

 

3.3 die Genehmigung des Berichtes der Rechnungsprüfer/innen und die Wahl von zwei Rechnungsrüfer/
innen für das nächste Geschäftsjahr

 

3.4 Satzungsänderungen

 

3.5 Aufnahmen und Ausschlüsse

 

3.6 Anträge

 

4. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist (Art. 8.2) und
mehr als die Hälfte der gewählten Delegierten anwesend oder zum Beginn der Vollversammlung
entschuldigt sind. Kommt eine solche Mehrheit nicht zustande, so ist innerhalb von zwei Wochen
eine neue Vollversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl
der erschienenen Delegierten beschlussfähig ist.
Die Vollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Bei Wahlen gilt der/die Delegierte als gewählt, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

5. Anträge kann jede/r Delegierte im BJR stellen.

 

5.1 Antragschluss ist zwei Wochen vor der Sitzung der Vollversammlung. Bis zu diesem Zeitpunkt
müssen die Anträge schriftlich bei der Geschäftsführung vorliegen.

 

5.2 Die Anträge müssen mit der Tagesordnung verschickt werden.

 

5.3 Anträge können bei Begründung der Dringlichkeit mit Zustimmung der Mehrheit der anwesenden
Delegierten zur Abstimmung gebracht werden.

 

Artikel 7


DER VORSTAND


1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des BJR im Rahmen der Satzung nach Maßgabe der Beschlüsse
der Vollversammlung sowie die Verwaltung und Pflege des Vermögens des BJR. Er hat für jedes
Geschäftsjahr einen ordnungsgemäß gegliederten Haushaltsplan aufzustellen.
Die Zeichnungsberechtigung gegenüber Geldinstituten wird durch Beschluss des Vorstandes geregelt.

 

2. Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Er besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Wiederwahl
ist zulässig.
Der/die Vorsitzende und die zwei Stellvertreter/innen werden direkt von der Vollversammlung
gewählt. Diese drei Personen bilden den Vorstand gemäß § 26 BGB; vertretungsberechtigt sind
jeweils zwei Personen von ihnen gemeinsam.
Der Vorstand kann außerdem weitere sachkundige Personen als beratende Mitglieder berufen und
zu bestimmten Themen Arbeitsgruppen einsetzen und mit Arbeitsaufträgen versehen.

 

3. Scheidet eines der Mitglieder des Vorstandes vor Ende der zweijährigen Amtszeit aus, ist in der nächsten
Vollversammlung bis zum Ende dieser Amtszeit ein neues Mitglied nach zu wählen.

 

4. Während der Amtszeit kann den Mitgliedern des Vorstandes das Amt nur wegen grober Pflichtverletzung
oder Unfähigkeit entzogen werden. Ein entsprechender Beschluss muss von der Vollversammlung
mit zwei Dritteln der erschienenen Delegierten gefasst werden.

 

5. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Auslagen werden erstattet. Es darf keine Person durch
Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hoheVergütung begünstigt werden.

 

Artikel 8


DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG


1. Zur Bewältigung seiner Aufgaben kann der BJR eine/n Geschäftsführer/in und hauptberufliche Fachkräfte
einstellen. Diese haben alle Geschäfte der laufenden Verwaltung wahrzunehmen.
Der/die Geschäftsführer/in leitet – unbeschadet der Dienst- und Fachaufsicht des Vorstandes
gegenüber allen Mitarbeitenden – die Geschäftsstelle und ist den Hauptberuflichen gegenüber
weisungsbefugt.
Sie/er ist dem Vorstand gegenüber verantwortlich.
Die Arbeitsaufteilung regelt der Vorstand durch Dienstanweisungen.

 

2. Die schriftlichen Einladungen zu den ordentlichen Sitzungen der Vollversammlung sind den
Delegierten und deren Stellvertreter/innen vier Wochen, die Tagesordnung zehn Tage vor Beginn
durch die Geschäftsführung zuzustellen.
Bei außerordentlichen Sitzungen verkürzt sich die Einladungsfrist und die Bekanntgabe der Tagesordnung
auf sieben Tage.
Im Verhinderungsfall hat der/die Delegierte seine Stellvertreter/in zu benachrichtigen.

 

3. Über jede Sitzung der Vollversammlung und des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die
von dem/der Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
Die Niederschriften sind den Vertreter/innen des jeweiligen Organs zuzusenden, Einsprüche gegen
Beschlüsse müssen fünf Tage nach Versand der Niederschrift (Datum und Poststempel) formlos
bei der Geschäftsstelle hinterlegt werden.
Beschlüsse, gegen die aufgrund der Niederschrift Einspruch erhoben wird, können nicht durchgeführt
werden und müssen zur erneuten Behandlung in der nächsten Vollversammlung vorgelegt
werden.
Jede Niederschrift ist in der nächsten Sitzung des betreffenden Organs zur Genehmigung vorzulegen.

 

4. Weitere Einzelheiten werden durch die jeweilige Geschäftsführung geregelt.

 

Artikel 9

 

DAS GESCHÄFTSJAHR


Das Geschäftsjahr des BJR entspricht dem Kalenderjahr.

 

Artikel 10

 

DIE BEITRÄGE


1. Die Vollversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die Höhe des Jahresbeitrages.
2. Fördernde Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, über dessen Höhe die Vollversammlung entscheidet.


Artikel 11


SATZUNGSÄNDERUNGEN


Satzungsänderungen werden von der Vollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen
Delegierten beschlossen. Über Satzungsänderungen können nur dann Beschlüsse gefasst werden,
wenn ein entsprechender Antrag auf der Tagesordnung gestanden hat und der Wortlaut des Antrages
zusammen mit der Tagesordnung mitgeteilt worden ist.
Soweit nicht der Vorstand die Satzungsänderung beantragt, ist er nur dann verpflichtet, einen derartigen
Antrag auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dieser ihm mindestens einen Monat vorher schriftlich
mitgeteilt worden ist.
Beschlüsse über Satzungsänderungen sind den zuständigen Behörden und den Mitgliedern in entsprechender
Form mitzuteilen.

 

Artikel 12


DIE AUFLÖSUNG DES BIELEFELDER JUGENDRINGS


1. Der BJR kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung aufgelöst
werden.
Diese ist nur beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Delegierten erschienen sind.
Ist die Vollversammlung nicht beschlussfähig, so wird innerhalb von vier Wochen eine zweite
Vollversammlung einberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

 

2. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Delegierten beschlossen
werden.

 

3. Die Organe setzen ihre Arbeit fort, bis die Auflösung durchgeführt ist.

 

4. Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen des BJR ist der Stadt Bielefeld für ausschließlich
gemeinnützige, kulturelle und der Jugendbildung dienende Zwecke zuzuführen.
Beschlüsse über die Verteilung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des Finanzamtes
ausgeführt werden.

 


Bielefeld, den 20. November 2006
*] Ausführungen gemäß Beschluss der Vollversammlung 20. März 2017