Anwendung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) des MAGS
Mit der aktuellen Fassung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) gültig ab dem 08.08.2022 wird auch die Zulässigkeit von Angeboten der Kinder- und Jugendarbeit geregelt.
220729_CoronaSchVO ab 8.08.2022_Lesefassung mit Markierungen
220729_CoronaSchVO ab 8.08.2022_Lesefassung

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