Mit der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem CoronaVirus SARS-CoV-2 2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) des MAGS gültigen Fassung wird die Anwendung der CoronaSchVO in Verbindung mit den entsprechenden Anwendungserläuterungen bis zum 07. März 2021 verlängert.
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