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Information der Agentur für Arbeit - Digitale Endgeräte für den Schulunterricht bei Leistungsberechtigung zur Sicherung des Lebensunterhalts

Bislang war es nicht erforderlich, dass allen Schüler*innen ein digitales Endgerät für die Teilnahme am Schulunterricht zur Verfügung steht. Durch die pandemiebedingte Aussetzung des Präsenzunterrichtes hat sich diese Ausgangslage geändert. Soweit den betreffenden Schüler*innen von der jeweiligen Schule keine digitalen Endgeräte zur Verfügung gestellt werden, besteht ein einmaliger unabweisbarer besonderer Bedarf, der über den Regelbedarf hinausgeht.
 

Grundsätzlich berechtigt sind alle Schüler*innen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen. Berechtigt sind auch Schüler*innen, die eine Ausbildungsvergütung erhalten.

Es ist in geeigneter Weise zu prüfen, ob den Leistungsberechtigten ein digitales Endgerät von den jeweiligen Schulen, den Schulträgern oder sonstigen Dritten zur Verfügung gestellt wurde oder gestellt werden kann. Als „Zuwendung Dritter“ kommt hier insbesondere die Ausleihe eines Schulcomputers in Betracht. Eine Bestätigung der Schule oder des Schulträgers über die Notwendigkeit eines Computers zur häuslichen Teilnahme am Schulunterricht und über eine nicht vorhandene Ausleihmöglichkeit genügt als Nachweis der Unabweisbarkeit.

Die Höhe des Mehrbedarfs ist im Einzelfall (soweit vorhanden) auf der Grundlage der schulischen Vorgaben zu ermitteln und sollte im Regelfall den Gesamtbetrag von 350,00 EUR je Schülerin oder Schüler für alle benötigten Endgeräte (z. B. Tablet/PC jeweils mit Zubehör, z. B. Drucker, Erstbeschaffung von Druckerpatronen) nicht übersteigen. Dabei ist der auf einen Drucker entfallende Anschaffungspreis auf alle zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Schüler*innen aufzuteilen. Gegebenenfalls kann ein Mehrbedarf auch nur zur Beschaffung eines Druckers anerkannt werden.

 

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