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Auswirkungen auf geförderte Maßnahmen im Kinder- und Jugendförderplan NRW (KJFP) vom 13.03.2020

Der Erlass ist sowohl auf die KJFP Projekt- und Infrastrukturförderung als auch auf
alle Maßnahmen der Fachbezogenen Pauschale anzuwenden. Durch den MKFFI Erlass
vom 16.03. 2020 wird zudem geregelt, dass die Regelungen auch für Maßnahmen aus
der TG 68 (Jugendverbandsarbeit mit jungen Geflüchteten) gelten.

1. Dokumentation – Schadenminderungspflicht

Laut Erlass sind zunächst alle Möglichkeiten einer kostenfreien oder kostengünstigen
Stornierung in Anspruch zu nehmen. Das schließt die Prüfung einer frühzeitigen Absage
von Veranstaltungen mit ein.

Insofern sollte die Dokumentation der Absagegründe und der zeitlichen Einordnung bitte
ernst genommen werden:
• Wann wurden Verträge geschlossen?
• Welche Stornofristen gelten für den Vertrag?
• Wann wurde warum entschieden, die Maßnahme abzusagen oder sie (noch) nicht
abzusagen?

Die Dokumentation unterliegt keiner besonderen Form, muss aber im Falle einer Prüfung
nachvollziehbar sein.

2. Maßnahmen, die nach dem 19.04.2020 derzeit geplant sind:

Bei Maßnahmen, die für den Zeitraum nach den Osterferien geplant sind, bitte jetzt
prüfen, wie die regulären Stornofristen sind und sich gegebenenfalls eine Wiedervorlage
für den 19.04. notieren.
Je länger der Termin dieser Maßnahme nach dem Ende der Gültigkeit des derzeitigen
MAGS Erlasses liegt, je weniger notwendig erscheint dabei eine derzeitige Absage.
Umgekehrt: Je dichter eine Maßnahme an diesem Termin liegt, desto eher sollte sie
bereits jetzt abgesagt werden, es sei denn, sie ist definitiv nicht verschiebbar oder
unbedingt notwendig.

Der Landesjugendring wird vorsorglich alle seine Veranstaltungen bis zum 31.05. 2020
absagen.

3. Ausfallhonorare

Mit Schreiben vom 02.04.2020 haben die Landesjugendämter hierzu über folgende
Regelungen informiert:

Projektbezogene Angebots-, Personal- und Stornokosten werden unter der Voraussetzung
des Erlasses vom 13.03.2020 anerkannt. Dies gilt auch für die Honorarkosten, soweit diese
nicht durch vorherige Stornierungen vermieden werden können.

Soweit eine Stornierung von Honoraraufträgen möglich ist, können Ausfallkosten unter
analoger Anwendung zum Kurzarbeitergeld reguliert werden. Dieses entspricht einer
Berücksichtigung in Höhe von 60 % des ausgefallenen pauschalisierten Nettoentgelts. Lebt
mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Ausfallhonorar 67 % des ausgefallenen
pauschalisierten Nettoentgelts. Dabei liegen die Regelungen bezüglich der Honorarkräfte
grundsätzlich in der Verantwortung der Träger. Die genannten Kosten können entsprechend
der prozentual anteiligen Kostenzusage im Bescheid anerkannt werden. Der Eigenanteil ist
entsprechend einzubringen.

Wir empfehlen von daher, sich zukünftig an dieser Regelung zu orientieren!

Dessen ungeachtet können insbesondere für Honorare, die aus Mitteln der Fachbezogenen
Pauschale finanziert werden, weiter die von uns am 24.03.20 verschickten
Handlungsempfehlungen in Eigenverantwortung der Träger umgesetzt werden:

1. Wurde ein Ausfallhonorar vertraglich vereinbart, so ist dieses in vereinbarter Höhe
abrechnungsfähig.

2. Vor dem 13.03 schriftlich vereinbarte Honorare für Veranstaltungen und Seminare, die
bis zum 19.04.2020 geplant worden sind, sind im vollen Umfang abrechnungsfähig.

3. Für Maßnahmen, die für den Zeitraum vom 20.04.2020 bis zum 26.06.2020 geplant
sind, können Honorare in Höhe von 50 % der vereinbarten Summe als
zuwendungsfähige Ausgaben erstattet werden. Wenn diese schriftlich vor dem
13.03.2020 vereinbart wurde und die Absage der Maßnahme bis zum 19.04.2020
erfolgt.

4. Für Maßnahmen, die ab dem 27.06.2020 geplant sind, können Honorare in Höhe von
25 % der vereinbarten Summe als zuwendungsfähige Ausgaben erstattet werden,
wenn diese schriftlich vor dem 13.03.2020 vereinbart wurden und die Absage der
Maßnahme bis zum 31.05.2020 erfolgt.

5. Fortlaufende Honorare:
Für Honorarverträge, die sich auf fortlaufende Angebote der Jugendverbandsarbeit
beziehen und die vor dem 13.03.2020 geschlossen wurden, gelten im Wesentlichen
dieselben Regeln:

• 100% Zahlung im Zeitraum bis 19.04.2020
• 50% Finanzierung zwischen 20.04 und 26.06.2020, wenn die Geltungsdauer
des MAGS Erlasses bis dahin ausgedehnt wird
• 25% Finanzierung, wenn der MAGS Erlass auch bis über die Sommerferien
ausgedehnt werden sollte

4. Eigenmittel

Im Falle eines im Finanzierungsplan vorgesehenen Eigenanteils ist dieser prozentual von
den erstattungsfähigen Kosten abzuziehen.
Bei der Weitergabe aus Mitteln der Fachbezogenen Pauschale sind die verbandsinternen
Richtlinien anzuwenden, die für die interne Mittelweiterleitung gelten und der dort
geltende Eigenanteil ist entsprechend von den zuwendungsfähigen Kosten abzuziehen.

5. Jugendbildungsstätten, Jugendherbergen oder andere Einrichtungen, die per Verfügung des MAGS geschlossen wurden

Die Strukturförderung der Jugendbildungsstätten bzw. Einrichtungen läuft weiter. Für
anfallende Einnahmeverluste ist eine Kompensationsmöglichkeit der Landesregierung
geplant. Näheres steht zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht fest.

Für Maßnahmen der Jugendverbände / Jugendringe, die vor dem MAGS Erlass
(15.03.2020) vom Träger abgesagt wurden, sind Ausfall- und Stornokosten im Rahmen
des Erlasses erstattungsfähig. Die Gründe der Absage sind zu dokumentieren.
Kosten für Maßnahmen, die im Zeitraum vom 17.03.-19.04.2020 aufgrund des MAGS
Erlasses durch die Einrichtung (Jugendherberge, Jugendbildungsstätte etc.) abgesagt
werden mussten, sind nur abrechnungsfähig, soweit sie in den Verantwortungsbereich
der Verbände / Jugendringe fallen, also evtl. Ausfallhonorare, gebuchte Busreisen,
Material).

Bei Absage durch die Einrichtung darf diese den Verbänden / Jugendringen keine
Stornokosten in Rechnung stellen und muss evtl. bereits getätigte Anzahlungen
rückerstatten. Sollte es hier zu Problemen kommen, wendet euch gerne an uns, damit
wir diese zentral klären können.

6. Projekte, die aufgrund der Corona- Pandemie nicht so durchgeführt werden können, wie geplant

Für absehbar notwendige Veränderungen im Projektplan (Durchführungs- oder
Abrechnungszeitraum, Abrechnungshöhe oder Verschiebung der Positionen innerhalb
des Finanzierungsplans) sollte beim Zuschussgeber ein Änderungsantrag gestellt
werden.

Eine Verlängerung eines Projektes in das nächste Haushaltsjahr wird aber nur möglich
sein, wenn eine solche Verlängerung keine finanziellen Auswirkungen mit sich bringt.
Das Nicht-Erreichen von Projektzielen gefährdet nicht die Förderung an sich.
Haushaltsmittel dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie bewilligt
worden sind und entsprechend. nicht von einem Bereich in einen anderen
(Fachbezogene Pauschale in andere Förderbereiche oder umgekehrt) ist nicht möglich.

7. Sonderprogramm Kinderrechte

Der Landesjugendring NRW hat einen Antrag beim LVR gestellt, die Projektlaufzeit bis
zum 31.12.2020 zu verlängern, so dass für die nächsten Wochen geplante Projekte auf
einen späteren Zeitpunkt des Jahres verschoben werden können.
Dieser Antrag wurde zwischenzeitlich bewilligt.

Zusammenfassung_Handlungsempfehlungen zum Umgang mit Corona Erlass des MKFFI vom 13.03.2020

Infoschreiben LWL

Der Landesjugendring wird in den nächsten Tagen auf seiner Website unter ljr.nrw/corona-
FAQ Antworten auf häufig gestellte Abrechnungsfragen im Zusammenhang mit der Corona-
Pandemie zusammenfassen und diese möglichst aktuell halten.

Bilderquelle: pixabay.com

Bild: pixabay.com
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